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Unsere Satzung

Lies hier die die aktuellen Satzungen und Ordnungen unseres Vereins.

Satzung

Satzung in der Fassung vom 09.10.2020

Aus Gründen der Vereinfachung wurde im Text auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet.

§1 Name, Sitz und Zweck

Der im Jahre 1897 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Freiburg – St. Georgen von 1897 e.V. Er ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Sportbundes Freiburg e.V., des Breisgauer Turngaues e.V. und des Sportkreises Freiburg e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg – St. Georgen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i. Br. eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine unverhältnismäßigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung i. S. des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung für Helfer nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i. S. des §3 Nr. 26a EStG beschließen. Diese darf nicht unangemessen hoch sein. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.

§4 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§5 Ehrenvorsitzender

Der Vorstand kann einen verdienten Vorstand zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ernennung. Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Er hat volles Stimmrecht. Der Ehrenvorsitzende ist beitragsfrei.

§6 Stimmberechtigung und Wählbarkeit

Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten sind die Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen außerdem mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen. Vereinseigentum ist zurückzugeben. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder grob oder wiederholt gegen die Satzung verstoßen können auf Antrag durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Diese ist innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand schriftlich einzureichen. Nach einer Anhörung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§8 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jährlich für 12 Monate im Voraus zu entrichten. Die Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszweckes beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Sie können in begründeten Ausnahmefällen in Halbjahresraten bezahlt werden. Stundung oder Erlass sind beim Vorstand zu beantragen. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung 6 Monate im Rückstand ist, kann er von der Mitgliedschaft gem. §7 Abs.3 ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen sachlicher Voraussetzungen können gesondert für einzelne Sportangebote zusätzliche Teilnehmergebühren festgesetzt oder geändert werden. Über Festsetzung und Änderung dieser Gebühren beschließt der Vorstand.

§9 Organe

Organe des Vereins sind a) der Vorstand gem. §10 b) die Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Erstem, Zweiten und Dritten Vorsitzenden, Schriftführer, Fachvorständen Sport, Erstem, Zweiten und Dritten Kassenwart, Beisitzern und Jugendleiter. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen, den Haushaltsplan für jedes Vereinsjahr festzustellen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und der 3. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 der 3 genannten Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Er beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane und führt deren Beschlüsse durch. Er erstellt den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht. Der Vorstand erstellt für sich und die übrigen Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung. Über die Beschlüsse der Vereinsorgane werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind von einem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten, die Vereinsbeiträge einzuziehen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten. Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Der Vorstand ist berechtigt, die Kasse jederzeit zu prüfen. Die Fachvorstände Sport betreuen die aktiven Mitglieder des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Zur Teilnahme an diesen Sitzungen sind die Vorstandsmitglieder berechtigt.

§11 Unterausschüsse

Der Vorstand ist bemächtigt, Unterausschüsse oder Arbeitskreise zu berufen, die sich um aufgetragene Aufgaben kümmern. Dies können z.B. sein: Festausschuss und Sportausschuss. Die Tätigkeiten der Ausschüsse werden durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder geprüft und genehmigt. In jedem Ausschuss sind ein oder mehrere Vorstandsmitglieder zugehörig. Der jeweilige Antrag ist beschlossen, wenn der oder die Vorstandsmitglieder damit zustimmen.

§12 Geschäftsstelle

Zur Arbeitsentlastung des Vorstands, sowie als Anlaufstelle für alle Mitglieder besteht eine Geschäftsstelle. Der Vorstand erstellt eine Arbeitsplatzbeschreibung für die Geschäftsstelle.

§13 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Gegenstände der Beratung der Mitgliederversammlung sind: a) die Jahresberichte b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung der Organe d) die Neuwahlen e) Festsetzung der Beiträge f) die Entscheidung über eingereichte Anträge g) Änderung der Satzung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Der Zeitpunkt, Ort und die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern vereinsüblich (schriftlich oder per E-Mail) mindestens drei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ihre Abhaltung den Mitgliedern ordnungsgemäß unter Wahrung der Dreiwochenfrist bekanntgegeben worden ist. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder ihr schriftliches Einverständnis zur Wahl gegeben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Entlastung der Organe beantragt der Vorsitzende des Wahlausschusses bei der Mitgliederversammlung. Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, falls die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 – Mehrheit beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist ausgeschlossen.

§14 Wahlen für die Organe

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in den jeweiligen Wahljahren durch Stimmzettel in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl findet alle 2 Jahre statt. Wenn 2/3 der Versammlung einverstanden sind, kann die Wahl auch durch Handhebung (Akklamation) erfolgen. Wählbar ist, wer vom Vorstand oder einem Mitglied der Versammlung fristgemäß vorgeschlagen wurde. Wahlvorschläge sind schriftlich einzureichen und müssen 14 Tage vor der Versammlung dem Vereinsvorsitzenden vorliegen. Den Wahlvorschlägen ist die Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beizufügen.

§15 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand nach §10 angehören. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sachlich und rechnerisch prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln sollen die Kassenprüfer dem Vorstand berichten, oder, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Die Kassenprüfung soll am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

§17 Vereinsordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderungen und die Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die zweite Versammlung ist Zeitlich unabhängig (z.B.1h später). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Breisgauer Turngau mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

§19 Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über seine Verbände abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen. Er haftet insbesondere nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den Räumen des Vereins und auf Sportanlagen. Bei vorsätzlicher Beschädigung des Vereinseigentums ist voller Schadensersatz zu leisten.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in vorliegender Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 09.10.2020 beschlossen worden.

 

Anschrift

Turnverein Freiburg St. Georgen 1897 e.V.
Blumenstraße 9
79111 Freiburg

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